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Disclaimer: Notwendiger Hinweis oder vollkommen unnötig?

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Hinweis: Dieser Text ist nicht als verbindliche Rechtsauskunft zu verstehen, sondern enthält unsere persönliche Meinung, basierend auf recherchierten Urteile und Gesetzen zum Thema.

Ein verkannter Link

Eigentlich lebt das Internet von Verlinkungen. Sie waren gerade zu Beginn mehr als wichtig denn nur über Links „surfte“ der Nutzer in einem Fluss aus Informationen von Seite zu Seite.

Heute ist das anders. Links sind böse! Vorbei die Zeiten in denen man unbehelligt auf interessante Webseite verlinken konnte. Frei und vorallem fernab der Tatsache dafür eine Abmahnung zu riskieren. Nur ein geklautes Bild auf dieser externen Webseite genügt und Sie sind mitverantwortlich.

Wirklich?

In aktuellen Urteilen, u.a. vom Europäischen Gerichtshof, heißt es:

[…] durch eine Verlinkung der Betreiber einer Website die rechtswidrigen Inhalte einer anderen Website zu Eigen macht und dafür haften muss. Vor allem auch dann, wenn er damit die Absicht hat Gewinn zu erzielen und/ oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf der externen Webseite gesetzt wurden. […]

Ein neuer Beschluss des Verwaltungsgerichtshof München vom 05.01.2018 (Az.: 7 ZB 18.31) hat diese alte Diskussion jetzt wieder befeuert. Die Formulierungen der Disclaimer beziehen sich auf die verschiedensten Urteile und weichen daher auch in Ihrer Ausformulierung stark voneinander ab. Es herrscht ein ziemliches Durcheinander.

Was wir unseren Kunden empfehlen

Das Beste was Sie tun können ist: Setzen Sie KEINEN Disclaimer auf Ihre Webseite. Egal ob Sie nun privat oder geschäftlich eine Internetseite betreiben. und im Rahmen dieses Angebots auf Hersteller, Partner oder andere Webseiten verweisen.

Die Begründung ist folgende: Sie können eine Haftung für Schäden die vorsätzlich und/oder fahrlässig entstehen nicht pauschal ausschließen.

Es kann sogar sein, das Sie wegen der Angabe eines Disclaimer strenger bestraft werden. Zum einen verlinken Sie auf externe Inhalte, weil Sie wissen das es dort gute Inhalte gibt und dann distanzieren Sie sich im Kleingedruckten davon wieder. Hier könnte dann durchaus von Vorsatz ausgangen werden.

Es gibt zwar im Vertragsrecht eine sogenannte Haftungsklausel doch die findet bei Verlinkungen, da kein Vertrag durch das Öffnen einer Webseite geschlossen wird, keine Anwendung. Ob Sie also wirklich haften müssen entscheidet im Zweifelsfall nur ein Gericht.

Prüfen Sie beim setzen eines externen Links einfach mit gesundem Menschverstand deren Inhalte. Sind keine Beleidigungen, Falschinformationen (FakeNews) oder rechte/ diffamierende Texte über Dritte dort zu finden können Sie ruhig einen Link setzen.

Bei dieser Vorgehensweise erhalten Sie vom Telemediengesetz §7 sowie §10 Rückendeckung.  Es wird hier auch sehr deutlich das der Dienstanbieter nur für die eigenen Webseiten verantwortlich ist.

Die bessere Disclaimer Lösung

Wenn Sie sich dennoch wohler fühlen dann setzen Sie einfach keinen pauschalen Ausschluß der Haftung, sondern lediglich einen „Hinweis zur Problematik von externen Links“. Vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit können Sie folgenden Disclaimer kostenlos und ohne Rückfrage übernehmen:

„Der Betreiber dieser Webseite ist als Inhaltsanbieter nach § 7 Abs.1 Telemediengesetz für die “eigenen Inhalte”, die er zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Querverweise (“Links”) auf die von anderen Anbietern bereitgehaltenen Inhalte zu unterscheiden. Durch den Querverweis hält der Webseitenbetreiber insofern “fremde Inhalte” zur Nutzung bereit, die in dieser Weise gekennzeichnet sind:

Bei “Links” handelt es sich stets um “lebende” (dynamische) Verweisungen. Der Webseitenbetreiber hat bei der erstmaligen Verknüpfung zwar den fremden Inhalt daraufhin überprüft, ob durch ihn eine mögliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgelöst wird. Er überprüft aber die Inhalte, auf die er in seinem Angebot verweist, nicht ständig auf Veränderungen, die eine Verantwortlichkeit neu begründen könnten. Wenn er feststellt oder von Anderen darauf hingewiesen wird, dass ein konkretes Angebot, zu dem er einen Link bereitgestellt hat, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, wird er den Verweis auf dieses Angebot aufheben.“ (Stand, 03/2018)